Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Beirat
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ist ein Beirat einzurichten, der aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.Von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist ein Beirat einzurichten, der aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 3 (2) genannten Aufgaben der GesellschaftDie Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in Paragraph 3, (2) genannten Aufgaben der Gesellschaft
Die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR40092596