Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Finanzierung der Gesellschaft
§ 7.Paragraph 7,
Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben
aus Zuwendungen, die der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 3 Abs. 1 und 2) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 523.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,aus Zuwendungen, die der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 3, Absatz eins und 2) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 523.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogrammes (§ 3 Abs. 3) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogrammes (Paragraph 3, Absatz 3,) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR40073533