Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 3/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen.
  3. Absatz 3,Die erste Geschäftsführung, die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden kann, hat innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Arbeitsprogramme, Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft darf das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Familienförderung verwendet werden.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40073534