Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 305.12.200731.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2007
§ 301.01.200604.12.2007 BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie & Beruf:
    1. Ziffer eins
      Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie & Beruf.
    2. Ziffer 2
      Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.
    3. Ziffer 3
      Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.
    4. Ziffer 4
      Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.
    5. Ziffer 5
      Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, der bzw. die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

Schlagworte

Koordinierungsstelle, Kompetenzstelle

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40270917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/3/P3/NOR40270917