Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für dieParagraph eins, (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV),Ausstellung von Flugschülerausweisen (Paragraph eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes – LFG),Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (Paragraph eins, ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (Paragraph 40, des Luftfahrtgesetzes – LFG),
Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 39, LFG),
Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),Verlängerung der in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 11, ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 13, ZLPV),
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffer 2 und 6 genannten Kategorien (Paragraphen 35 und 36 LFG),
Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer (Paragraphen 42, 44, 45 und 46 LFG),
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 16, LFG),
Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 30, Absatz 3, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 2005),Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 39, ZLLV 2005),
Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 48, Absatz 2, ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 2005),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005)Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 20, LFG, Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2005)
Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (Paragraph 32, ZLLV 2005),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 2005),Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Ziffer 14, genannten Kategorien (Paragraph 36, ZLLV 2005),
Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter und Widerruf dieser Anerkennungen (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter und Widerruf dieser Anerkennungen (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 10 genannten Kategorien,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 45, ZLLV 2005) für die in Ziffer 10, genannten Kategorien,
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),Nachprüfung von Segelflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, undperiodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) verwendet werden, und
Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 51 bis 53 ZLLV 2005),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2)Absatz 2,Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.Durch die Übertragung gemäß Absatz eins, Ziffer 12, 18, 19 und 20 werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3)Absatz 3,Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 10, 11, 13 bis 16 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 10, 11, 13 bis 16 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 243 vom 24. September 2003 Seite 6, hergestellt worden sind.
Schlagworte
Hängegleiter, Entwicklungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb,
Herstellungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR40073920