Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2010Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),Ausstellung von Flugschülerausweisen (Paragraph eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),
Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (Paragraph eins, ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (Paragraph 43, des Luftfahrtgesetzes – LFG),
Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LFG für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 40, LFG),
Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 9, ZLPV 2006),
Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 11, ZLPV 2006),
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffer 2 und 8 genannten Kategorien (Paragraphen 37 und 38 LFG),
Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (Paragraph 47, LFG) und Widerruf der Genehmigung (Paragraph 48, LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 16, LFG),
Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 68, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),
Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (Paragraph 69, ZLLV 2010),
Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 70, ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Segelflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,periodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) verwendet werden,
Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher undBewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 72, ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und ParagleiterVeröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Paragraph 76, ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 79, ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2)Absatz 2,Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.Durch die Übertragung gemäß Absatz eins, Ziffer 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, bzw. Paragraph 69, Absatz 2, ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3)Absatz 3,Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2010,)
Schlagworte
Hängegleiter, Entwicklungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb,
Herstellungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR40117905