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§ 13 KflG

Fassungen
14.01.2006 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 12/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 1328.05.201531.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 1314.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1314.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 1301.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 1301.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.01.2006BGBl. I Nr. 12/2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Straßeneignung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Straßeneignung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, und durch das KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, angenommen.
  2. Absatz 2,Die Straßeneignung von Straßen mit der ehemaligen Bezeichnung “Bundesstraßen B” (Paragraph 2, Absatz eins, BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960 und durch das KFG 1967 bis zum 31. Dezember 2006 angenommen.
  3. Absatz 3,Sofern keine Verordnung nach Paragraph 46, Absatz 2, erlassen wird, ist die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 5, Absatz 5, zu treffen; für Straßen gemäß Absatz 2, ist diese Feststellung frühestens am 1. Jänner 2007 zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet.
  5. Absatz 5,Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.
  6. Absatz 6,Stellt der Landeshauptmann anlässlich der Prüfung nach Absatz 4, oder 5 fest, dass sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40074074