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§ 13 KflG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 203/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 1328.05.201531.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 1314.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1314.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 1301.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 1301.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 203/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Straßeneignung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Straßeneignung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, und durch das KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, angenommen.
  2. Absatz 2,Sofern keine Verordnung nach Paragraph 46, Absatz 2, erlassen wird, ist die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 5, Absatz 5, zu treffen. Im Falle des Paragraph 23, Absatz 2, ist diese Feststellung auch auf Antrag des Bestellers oder der für diesen tätig werdenden Stelle zu treffen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Einleitung eines Vergabeverfahrens eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet.
  4. Absatz 4,Hat die Berechtigungsinhaberin bzw. der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau sowie, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen bzw. diese zu verständigen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.
  5. Absatz 5,Stellt der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau anlässlich der Prüfung nach Absatz 4, oder 5 fest, dass sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er bzw. sie dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40259184