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§ 28 KflG

Fassungen
14.01.2006 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 12/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 2814.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2814.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 2813.08.200313.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 62/2003
§ 2801.01.200012.08.2003 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

14.01.2006BGBl. I Nr. 12/2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Rechtsnachfolge

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (Paragraph 42, GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (Paragraph 43, GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
  2. Absatz 2,Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) zu bestellen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
  4. Absatz 4,Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
  5. Absatz 5,Die Übertragung der Konzession nach Absatz 4, ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (Paragraph 27, Ziffer 5,).

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40074083