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§ 28 KflG

Fassungen
14.02.2013 bis 27.05.2015 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 2814.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2814.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 2813.08.200313.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 62/2003
§ 2801.01.200012.08.2003 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015danach: BGBl. I Nr. 58/2015

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Rechtsnachfolge

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.
  3. Absatz 3,Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden. Anmerkung, vergleiche Parlamentarische Materialien, Erläuterungen Seite 16.)
  4. Absatz 3,Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
  5. Absatz 4,Die Übertragung der Konzession nach Absatz 4, ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (Paragraph 27, Ziffer 5,).

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147476