Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausfuhrberechtigung
§ 51. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dassParagraph 51, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass
der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
(2)Absatz 2,Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann diese Feststellung auch von einem vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.
(3)Absatz 3,Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.
Dokumentnummer
NOR40074146