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§ 51 LMSVG

Fassungen
30.11.2010 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 95/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 171/2023
§ 5101.01.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 256/2021
§ 5130.11.201031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 5103.08.200629.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2006
§ 5121.01.200602.08.2006 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. I Nr. 95/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 256/2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Betriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

    Der Bundesminister für Gesundheit kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Ziffer eins und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.

  2. Absatz 2,Die Ausfuhrberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann die Entziehung auch auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch den Bundesminister für Gesundheit. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122309