Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro (Anm.: gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 193/2006, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind; bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt;bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt;
bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.
(2)Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro (Anm.: gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 193/2006, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt;bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt; bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt.bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt.
(3)Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40074219