Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 73/2010, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind; bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 211 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt;bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 211 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt;
bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 278 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt.bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 278 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt.
(2)Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 137 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 73/2010, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt;bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 137 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 211 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt.bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 211 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt.
(3)Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40092255