Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger
Unterlagen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Für die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren gilt § 58 Abs. 1.Für die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren gilt Paragraph 58, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln oder mit entsprechender Verständigung zeitgleich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
(4)Absatz 4,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074295