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§ 88 BVergG 2006

Fassungen
05.03.2010 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 15/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8805.03.201020.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 8801.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 8801.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

05.03.2010BGBl. I Nr. 15/2010

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind sie bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber zu übermitteln oder es ist ihnen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
  3. Absatz 3,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116411