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§ 307 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30701.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013
§ 30701.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse der Vollversammlung sind in Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  3. Absatz 3,Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Ein Beschluss der Bedienstetenversammlung über die Amtsenthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten sinngemäß die Absatz 3 und 4,

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074514