Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vollversammlung; Bedienstetenversammlung
§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder,
die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
(3)Absatz 3,Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(6)Absatz 6,Der Bedienstetenversammlung obliegt
die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 297, Absatz 6, Ziffer 2,
(7)Absatz 7,Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40092364