Rechtstracker.at

Anl. 12 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1201.04.201220.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 10/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Anl. 1201.02.200631.03.2012 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 10/2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch zwölf

In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 217, aufzunehmende Informationen

  1. Ziffer römisch eins
    Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *)

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
  3. Ziffer 3
    Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
    2. Litera b
      Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
    3. Litera c
      Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
      Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 195,
  5. Ziffer 5
    Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
  6. Ziffer 6
    Zahl der eingegangenen Angebote.
  7. Ziffer 7
    Datum der Zuschlagserteilung.
  8. Ziffer 8
    Für Gelegenheitskäufe gemäß Paragraph 195, Ziffer 10, gezahlter Preis.
  9. Ziffer 9
    Name und Anschrift des Unternehmers.
  10. Ziffer 10
    Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
  11. Ziffer 11
    Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
  12. Ziffer 12
    Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  13. Ziffer 13
    Fakultative Angaben:
  • Strichaufzählung
    Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
  • Strichaufzählung
    Zuschlagskriterien.

  1. Ziffer römisch zwei
    Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

  1. Ziffer 14
    Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
  2. Ziffer 15
    Wert jedes vergebenen Auftrags.
  3. Ziffer 16
    Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
  4. Ziffer 17
    Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
  5. Ziffer 18
    Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
  6. Ziffer 19
    Wurden Angebote gemäß Paragraph 268, in Verbindung mit Paragraph 269, nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
  7. Ziffer 20
    Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
  8. Ziffer 21
    Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.

_________________

*) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074570