Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 12Anlage 12
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XIIAnhang römisch zwölf
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende InformationenIn die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 217, aufzunehmende Informationen
Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union *)
Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß § 195.Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 195,
Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
Zahl der eingegangenen Angebote.
Datum der Zuschlagserteilung.
Für Gelegenheitskäufe gemäß § 195 Z 10 gezahlter Preis.Für Gelegenheitskäufe gemäß Paragraph 195, Ziffer 10, gezahlter Preis.
Name und Anschrift des Unternehmers.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
Wert jedes vergebenen Auftrags.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Unionsursprung oder Nichtunionsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?Wurden Angebote gemäß Paragraph 268, in Verbindung mit Paragraph 269, nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
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*) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40135830