Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 28/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 6 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:A. Als ausreichend qualifiziert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
Studium der Veterinärmedizin;
Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, der folgende Inhalte umfasst:
Nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
Einführung in die Tierschutzethik;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:
Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Dokumentnummer
NOR40074595