Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 6 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:A. Als ausreichend qualifiziert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
Studium der Veterinärmedizin;
Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:
Rechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226835