Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 2
Daten, die im Rahmen der Tierschutzkontrolle zu erheben sind
Name des Kontrollorgans und der von ihm beigezogenen Personen;
Name, Anschrift, Aufgabenbereich aller Betreuungspersonen;
bei der Kontrolle anwesende Personen;
Datum, Zeit und Dauer der Kontrolle;
Art und Anzahl der Tiere;
Alter des Haltungssystems bzw. dessen einzelner Elemente;
Ausstattung, Zustand des Haltungssystems;
Neu- oder Umbauten bestehender Haltungseinrichtungen nach In-Kraft-Treten des TSchG;
Qualifikation und Anzahl der Betreuungspersonen;
Durchgeführte Kontrolle des Tierhalters;
Erfüllung von Aufzeichnungspflichten auf Grund des TSchG und anderer Rechtspflichten (z. B. Bestandverzeichnisse);
Bewegungsfreiheit und Besatzdichte;
Medizinische Behandlungen;
Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß § 24 TSchG ergeben;Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 24, TSchG ergeben;
Erkennbare Erkrankungen, Verletzungen, Missbildungen, Verhaltensstörungen;
Gesamteindruck zum Wohlbefinden der Tiere;
vorgefundene tote Tiere, soweit feststellbar Zeit und Ursache des Todes;
sonstige Bemerkungen zur Tierhaltung, insbesondere Art, Ausmaß, Schwere und Dauer eines Verstoßes nach Einschätzung des Kontrollorgans, Bemerkungen zur Mitwirkung des Halters bei der Kontrolle, insbesondere Vermerk über Behinderungen, Verhinderungen oder sonstige Zwischenfälle bei der Kontrolle;
Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß § 38 TSchG.Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß Paragraph 38, TSchG.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40059966