Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sindAuf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist/sind
§ 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,Paragraph 37 a, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
§ 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
§§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
(3)Absatz 3,Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40074788