Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sindAuf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist/sind
§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,Paragraphen 47 und 49 a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
(3)Absatz 3,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist Paragraph 33 a, VStG nicht anwendbar.
(4)Absatz 4,Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40214109