Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
29.09.1966 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 429.09.196631.12.2007 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

Kapitel römisch zwei

KAPITAL

Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL

  1. Ziffer eins
    Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
  2. Ziffer 2
    Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
  3. Ziffer 3
    Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075074