Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40098059