Rechtstracker.at

§ 8 VGÜ

Fassungen
26.01.2006 bis 08.07.2010 — BGBl. II Nr. 22/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 325/2025
§ 801.08.201631.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 179/2016
§ 801.03.201431.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 809.07.201028.02.2014 § → § BGBl. II Nr. 221/2010
§ 826.01.200608.07.2010 § → § BGBl. II Nr. 22/2006
§ 801.03.199725.01.2006 BGBl. II Nr. 27/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.01.2006BGBl. II Nr. 22/2006

Außerkrafttretensdatum

08.07.2010danach: BGBl. II Nr. 221/2010

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 10,).

Text

Information der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. Ziffer eins
      daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. Ziffer 3
      über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40075184