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§ 8 VGÜ

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 325/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 325/2025
§ 801.08.201631.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 179/2016
§ 801.03.201431.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 809.07.201028.02.2014 § → § BGBl. II Nr. 221/2010
§ 826.01.200608.07.2010 § → § BGBl. II Nr. 22/2006
§ 801.03.199725.01.2006 BGBl. II Nr. 27/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 325/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. Ziffer eins
      daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können,
    3. Ziffer 3
      über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und
    4. Ziffer 4
      dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.
  2. Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40274798