Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
31.07.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 78/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 431.07.199531.12.2007 BGBl. Nr. 78/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1995BGBl. Nr. 78/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Punkt IV: Verfassungsbestimmung

Text

(Übersetzung)

                                                   ANLAGE I

                                                 ___________

VORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

römisch eins. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

  1. Ziffer eins
    Die nach Artikel römisch acht Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen dreizehn Exekutivdirektoren.
  2. Ziffer 2
    Der Gouverneur von Kanada wählt mit den Stimmen seines Landes einen Exekutivdirektor.
  3. Ziffer 3
    Die Gouverneure der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen neun Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.
    2. Litera b
      Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt
    alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.
    1. Litera c
      Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich
    sind, bis sechs Personen in folgender Reihenfolge zu Exekutivdirektoren gewählt sind:
    1. Litera i
      Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen
    erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der höchsten Stimmenzahl und der Stimmen des Staates mit der niedrigsten Stimmenzahl.
    1. Sub-Litera, i, i
      Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die
    mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
    iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die
    mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
    1. Sub-Litera, i, v
      Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen
    erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der vier Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
    1. Litera d
      Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der
nach Buchstaben c) gewählten Direktoren abgegeben worden sind, drei Exekutivdirektoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die jeder nur höchstens zweieinhalb vom Hundert (21/2 vH) der in Frage kommenden Stimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sofern ein Kandidat die Stimmen von mindestens vier Staaten und jeder der beiden anderen Kandidaten die Stimmen von nicht weniger als drei Staaten erhält. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.
  1. Litera e
    Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der
seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe (d) Ziffer (ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.
  1. Ziffer 4
    Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen drei Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die
nichtregionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.
  1. Litera b
    Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt
alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.
  1. Litera c
    Die drei Kandidaten, die die höchste Anzahl von Stimmen
erhalten, werden Exekutivdirektoren; es gilt jedoch nur die Person als gewählt, die die Stimmen von drei oder mehr nichtregionalen Gouverneuren erhalten hat, die mindestens 25 vH der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl vertreten; sie darf jedoch auch nicht mehr als 40 vH dieser Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis drei Kandidaten gewählt sind.
  1. Litera d
    Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der
seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels römisch acht Abschnitt 4 Buchstabe d) Ziffer ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

römisch zwei. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL

  1. Ziffer 5
    Benachrichtigung von der Wahl

Mindestens neunzig Tage vor der Jahrestagung des Gouverneursrats, auf der eine allgemeine Wahl der Exekutivdirektoren abgehalten wird, wird der Sekretär die Gouverneure hievon benachrichtigen und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

  1. Ziffer 6
    Leitung der Wahl

Der Vorsitzende des Gouverneursrats leitet die Wahl, bestellt zwei Gouverneure als Stimmenzähler, die den Wahlvorgang überwachen und die Stimmen zählen und ergreift alle sonstigen ihm für die Durchführung der Wahl erforderlich scheinenden Maßnahmen.

  1. Ziffer 7
    Nominierungen

  1. Litera a
    Die Wahl findet während der Jahrestagung der Bank und gemäß
diesen Verfahrensvorschriften statt.
(b) Die Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte
und erfahrene Wirtschafts- und Finanzfachleute sein, sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein [Artikel römisch acht, Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (i), des Übereinkommens zur Errichtung der Bank].
(c) Kein Gouverneur darf mehr als eine Person nominieren. (d) Die Nominierungen werden dem Sekretär vorgelegt. (e) Jede Nominierung hat schriftlich zu erfolgen und ist von
dem Gouverneur, der sie vorgenommen hat, zu unterzeichnen.
(f) Der Sekretär verteilt eine Liste der nominierten
Personen an die Gouverneure.
(g) Der Zeitraum, innerhalb dessen Kandidaten nominiert
werden können, endet um 10 Uhr am ersten Tag der Jahrestagung des Gouverneursrats, auf der die Wahl abgehalten wird.

  1. Ziffer 8
    Wahl

  1. Litera a
    Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen. Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2 dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in der ersten Phase gewählt. Die sechs Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe c) Bezug genommen ist, werden in der zweiten Phase gewählt, die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe d) Bezug genommen ist, in der dritten und die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 4 Bezug genommen ist, in der vierten.
  2. Litera b
    Jeder Gouverneur nimmt nur an einer Phase der Stimmenabgabe teil.
  3. Litera c
    Für jede Phase der Stimmenabgabe verkündet der Sekretär die Namen der offiziellen Kandidaten und der zur Stimmenabgabe berechtigten Staaten.

  1. Ziffer 9
    Wahlvorgang

Jeder Wahlgang wird wie folgt vorgenommen:

(a) Die Stimmen werden auf Formblättern abgegeben, die der Sekretär vor Beginn des Wahlgangs jedem zur Stimmenabgabe berechtigten Gouverneur zur Verfügung gestellt hat. Bei jedem Wahlgang werden nur jene Stimmen gezählt, die auf den für diesen Wahlgang verteilten Formblättern abgegeben wurden.

  1. Litera b
    Jeder zur Stimmenabgabe berechtigte Gouverneur legt einen von
ihm unterzeichneten Stimmzettel in die vom Sekretär bezeichnete Wahlurne.
(c) Sobald ein Wahlgang abgeschlossen ist, überprüfen die Stimmenzähler die Anzahl der Stimmzettel und nehmen die Zählung der abgegebenen Stimmen vor.
(d) Falls die Stimmenzähler der Ansicht sind, daß ein Stimmzettel der Klarstellung bedarf oder nicht richtig ausgefertigt wurde, so haben sie, wenn möglich, dem betroffenen Gouverneur die Möglichkeit zu geben, ihn vor Abschluß der Zählung zu berichtigen; ein so berichtigter Stimmzettel wird als gültig angesehen.
(e) Es werden so viele Wahlgänge abgehalten, wie notwendig
sind, bis alle Exekutivdirektoren, die in gesonderten Wahlen gemäß Abschnitt 3 Buchstabe (c), Abschnitt 3 Buchstabe (d) und Abschnitt 4 dieser Vorschriften zu wählen sind, gezählt wurden, und zwar in jedem Fall in einem einzelnen Wahlgang.
(f) Der Vorsitzende des Rats gibt bekannt, ob eine Wahl
zustande gekommen ist oder nicht und verkündet, wenn sie zustande gekommen ist, die Namen der gewählten Personen und der Mitgliedstaaten, die sie gewählt haben.

  1. Ziffer 10
    Ausschließung von Kandidaten

In jedem Wahlgang können ein oder mehrere Gouverneure, die einen Kandidaten nominiert haben, den Sekretär davon benachrichtigen, daß dieser Kandidat an den folgenden Wahlgängen nicht teilnehmen wird, in welchem Fall sein Name von der Liste der Kandidaten zu streichen ist.

  1. Ziffer 11
    Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl auftretende Frage wird von den Stimmenzählern entschieden; gegen diese Entscheidung ist über Antrag eines Gouverneurs Berufung an den Vorsitzenden des Rats und gegen dessen Entscheidung Berufung an den Rat zulässig. Soweit möglich werden Fragen ohne Nennung des betroffenen Mitgliedstaats oder Gouverneurs gestellt.

römisch drei. VAKANZ IM EXEKUTIVDIREKTORIUM

  1. Ziffer 12
    Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt (Artikel römisch acht Abschnitt 3 Buchstabe (d) des Übereinkommens über die Errichtung der Bank).
  2. Ziffer 13
    Falls ein neuer Exekutivdirektor wegen einer Vakanz, die eine Wahl erfordert, gewählt werden muß, wird der Präsident der Bank die Mitgliedstaaten, die den früheren Direktor gewählt hatten, unverzüglich davon verständigen, daß eine Vakanz gegeben ist und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

  1. Ziffer 14
    Der Präsident der Bank kann eine Tagung der Gouverneure dieser Länder für den einzigen Zweck der Wahl eines neuen Direktors einberufen oder die Wahl auf schriftlichem oder telegraphischem Weg vornehmen lassen. Aufeinanderfolgende Wahlgänge sind vorzunehmen, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

römisch vier. ÄNDERUNG DER VORSCHRIFTEN

  1. Ziffer 15
    Diese Vorschriften können vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich
    (a) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der
    regionalen Mitglieder bei einer Änderung der Abschnitte 1, 2, 3, 5 bis 14, und des Abschnitts 15 Buchstabe (a) und
    (b) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der
    nichtregionalen Mitglieder bei einer Änderung des Abschnitts 4 und des Abschnitts 15 Buchstabe (b) geändert werden.

Schlagworte

Wirtschaftsfachleute

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR40075349