Wahlvorgang
Jeder Wahlgang wird wie folgt vorgenommen:
(a) Die Stimmen werden auf Formblättern abgegeben, die der Sekretär vor Beginn des Wahlgangs jedem zur Stimmenabgabe berechtigten Gouverneur zur Verfügung gestellt hat. Bei jedem Wahlgang werden nur jene Stimmen gezählt, die auf den für diesen Wahlgang verteilten Formblättern abgegeben wurden.
b) Jeder zur Stimmenabgabe berechtigte Gouverneur legt einen von ihm unterzeichneten Stimmzettel in die vom Sekretär bezeichnete Wahlurne.
(c) Sobald ein Wahlgang abgeschlossen ist, überprüfen die Stimmenzähler die Anzahl der Stimmzettel und nehmen die Zählung der abgegebenen Stimmen vor.
(d) Falls die Stimmenzähler der Ansicht sind, daß ein Stimmzettel der Klarstellung bedarf oder nicht richtig ausgefertigt wurde, so haben sie, wenn möglich, dem betroffenen Gouverneur die Möglichkeit zu geben, ihn vor Abschluß der Zählung zu berichtigen; ein so berichtigter Stimmzettel wird als gültig angesehen.
(e) Es werden so viele Wahlgänge abgehalten, wie notwendig sind, bis alle Exekutivdirektoren, die in gesonderten Wahlen gemäß Abschnitt 3 Buchstabe (c), Abschnitt 3 Buchstabe (d) und Abschnitt 4 dieser Vorschriften zu wählen sind, gezählt wurden, und zwar in jedem Fall in einem einzelnen Wahlgang.
(f) Der Vorsitzende des Rats gibt bekannt, ob eine Wahl zustande gekommen ist oder nicht und verkündet, wenn sie zustande gekommen ist, die Namen der gewählten Personen und der Mitgliedstaaten, die sie gewählt haben.