Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2006 bis 16.12.2009 — BGBl. I Nr. 33/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute31.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 233/2021
§ 517.12.200930.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 501.01.200616.12.2009 BGBl. I Nr. 33/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registerzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 33/2006

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung der Basisdaten diese mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

____________________________________________________________________

      Basisdaten gemäß § 4               Vergleichsdaten

____________________________________________________________________

1. Wohnadresse des               der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7

   Hauptwohnsitzes,              angeführten Dateninhaber;

   Geburtsdatum,                 der zentralen Zulassungsevidenz

   Geschlecht,                   (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);

   Staatsangehörigkeit           des Familienbeihilfenregisters

   (Z 1.1, 1.5 bis 1.7           (§ 46a des

   der Anlage).                  Familienlastenausgleichsgesetzes

                                 1967);

                                 des Zentralen Fremdenregisters

                                 (§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes

                                 2005);

                                 der Dienstbehörden und der die

                                 Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

                                 Verwaltungsstellen des Bundes und

                                 der Länder.

____________________________________________________________________

2. Adresse der weiteren          der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7

   Wohnsitze,                    angeführten Dateninhaber;

   Adresse der früheren          der zentralen Zulassungsevidenz;

   Hauptwohnsitze,               des Zentralen Fremdenregisters;

   Adresse der späteren          der Dienstbehörden und der die

   Hauptwohnsitze,               Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

   Adresse der Kontaktstelle     Verwaltungsstellen des Bundes und

   der Obdachlosen               der Länder.

   (Z 1.2 bis 1.4 der Anlage).

____________________________________________________________________

3. Staat des Geburtsortes        der in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4

   (Z 1.8 der Anlage).           angeführten Dateninhaber;

                                 des Zentralen Fremdenregisters;

                                 der Dienstbehörden und der die

                                 Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

                                 Verwaltungsstellen des Bundes und

                                 der Länder.

____________________________________________________________________

4. Familienstand (Z 1.9 der      der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5

   Anlage).                      angeführten Dateninhaber;

                                 des Familienbeihilfenregisters;

                                 des Zentralen Fremdenregisters;

                                 der Sozialhilfeträger der Länder;

                                 der Dienstbehörden und der die

                                 Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

                                 Verwaltungsstellen des Bundes und

                                 der Länder.

____________________________________________________________________

5. Stellung in der Familie       gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1

   (Z 1.10 der Anlage).          Z 4 genannten Dateninhaber;

                                 des Familienbeihilfenregisters.

____________________________________________________________________

6. Erwerbstätig,                 der in § 4 Abs. 1 Z 4 angeführten

   nicht erwerbstätig            Dateninhaber;

   (Z 1.13.1 der Anlage).        des Unternehmensregisters (§ 25 des

                                 Bundesstatistikgesetzes 2000);

                                 der Dienstbehörden und der die

                                 Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

                                 Verwaltungsstellen des Bundes und

                                 der Länder.

____________________________________________________________________

7. Stellung im Beruf,            der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten

   Vollzeit beschäftigt,         Dateninhaber;

   Teilzeit beschäftigt,         der Dienstbehörden und der die

   Pensionist/Pensionistin       Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

   (Z 1.13.2, 1.13.3.2,          Verwaltungsstellen des Bundes und

   1.13.3.3, 1.13.13 der         der Länder.

   Anlage).

____________________________________________________________________

8. In Elternkarenz während       der Dienstbehörden und der die

   aufrechtem Dienstverhältnis,  Dienstgeberfunktion wahrnehmenden

   Arbeitsstätte                 Verwaltungsstellen des Bundes und

   (Z 1.13.4, 1.13.6 der         der Länder.

   Anlage).

____________________________________________________________________

9. Im Präsenz- oder              des Familienbeihilfenregisters;

   Zivildienst                   des Bundesministeriums für

   (Z 1.13.12 der Anlage)        Landesverteidigung;

                                 des Bundesministeriums für Inneres.

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  1. Absatz 2,Sind die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, wahrscheinlich unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist.
  2. Absatz 3,Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
  3. Absatz 4,Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Absatz 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins und Paragraph 4, das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
  4. Absatz 5,Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Absatz 4, eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
  5. Absatz 6,Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Absatz eins bis 5 oder aufgrund Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40075436