Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.12.2009 bis 30.10.2021 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute31.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 233/2021
§ 517.12.200930.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 501.01.200616.12.2009 BGBl. I Nr. 33/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registerzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

30.10.2021danach: BGBl. I Nr. 233/2021

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß Paragraph 4

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Ziffer eins Punkt eins, eins Punkt 4 bis eins Punkt 7 der Anlage)

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 7 angeführten Dateninhaber;

der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregisters (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 101, des Fremdenpolizeigesetzes 2005);

des Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes);

des Asylwerberinformationssystems (Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005);

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Ziffer eins Punkt 2 und eins Punkt 3 der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Dateninhaber;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Familienstand (Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5.

Stellung in der Familie (Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).

gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters.

6.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Ziffer eins Punkt 13 Punkt eins, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dateninhaber;

des Unternehmensregisters (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000);

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

7.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 3,, 1.13.13  der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 4, eins Punkt 13 Punkt 6, der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 12, der Anlage).

des Familienbeihilfenregisters;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Inneres.

  1. Absatz 2,Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
  3. Absatz 4,Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins und Paragraph 4, das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
    3. Ziffer 3
      der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5

    anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

  4. Absatz 5,Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Absatz 4, eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
  5. Absatz 6,Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Absatz eins bis 5 oder aufgrund Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40112698