Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsverwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.Paragraph 3, (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2)Absatz 2,Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienst- und Wohnort monatlich festzusetzen.Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer 2, GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienst- und Wohnort monatlich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Für Dienst- und Wohnorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.Für Dienst- und Wohnorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Absatz eins, nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR40075718