Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsverwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
06.03.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.Paragraph 3, (1) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des Paragraph 21 b, GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2)Absatz 2,Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer 2, GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.Ist eine Erhebung gemäß Absatz eins, mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR40086655