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Art. 3

Fassungen
30.05.2005 bis 04.06.2009 — BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute05.06.2009 § → § BGBl. III Nr. 53/2009
Art. 330.05.200504.06.2009 BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2006,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 39/2006

Außerkrafttretensdatum

04.06.2009danach: BGBl. III Nr. 53/2009

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch drei

Zu Artikel 4 Absatz 1

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen und Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      Tag, Ort und Art der illegalen Einreise;
    • Strichaufzählung
      Angaben zum illegalen Aufenthalt;
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Abkommens;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      sonstige bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
    • Strichaufzählung
      Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
    • Strichaufzählung
      Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
  2. Absatz 2,Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
    • Strichaufzählung
      ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen
    gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich
    dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
    • Strichaufzählung
      Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
    • Strichaufzählung
      sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise
    auf den Aufenthalt geben.
    Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als
    verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
    • Strichaufzählung
      ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der
    ersuchten Vertragspartei belegen;
    • Strichaufzählung
      in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Zeugenaussagen;
    • Strichaufzählung
      in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Aussagen des Betroffenen.
    Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien
    als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
  4. Absatz 4,Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen

Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621 oder

+43/1/53126/3200 (nach 16 Uhr, Journaldienst)

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej w Warszawie

adres pocztowy:

Aleje Niepodleglosci 100

02- 514 Warszawa

Polska

fax: +4822 60 29 463

tel: +4822 60 29 300 oder Bundesgesetzblatt , römisch drei - Ausgegeben am 23. Februar 2006 - Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

  1. Absatz 5,Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch

einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit,
Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004623

Dokumentnummer

NOR40075739