Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 05.06.2009 — BGBl. III Nr. 53/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute05.06.2009 § → § BGBl. III Nr. 53/2009
Art. 330.05.200504.06.2009 BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2009,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.06.2009BGBl. III Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch drei

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen und Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
  • Strichaufzählung
    die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
  • Strichaufzählung
    Tag, Ort und Art der illegalen Einreise;
  • Strichaufzählung
    Angaben zum illegalen Aufenthalt;
  • Strichaufzählung
    Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Abkommens;
  • Strichaufzählung
    eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
  • Strichaufzählung
    sonstige bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
  • Strichaufzählung
    Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  • Strichaufzählung
    Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

  • Strichaufzählung
    ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
  • Strichaufzählung
    einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
  • Strichaufzählung
    Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
  • Strichaufzählung
    sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.

(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

  • Strichaufzählung
    ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
  • Strichaufzählung
    Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
  • Strichaufzählung
    in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Zeugenaussagen;
  • Strichaufzählung
    in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Aussagen des Betroffenen.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

Bundesgesetzblatt , römisch drei – Ausgegeben am 23. Februar 2006 – Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit,
Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20004623

Dokumentnummer

NOR40106340