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Art. 4

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2006,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 39/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch vier

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe von Personen erfolgt an den Grenzübergangsstellen an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Falls die dreimonatige Frist infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004623

Dokumentnummer

NOR40075740