Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
30.05.2005 bis 04.06.2009 — BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute05.06.2009 § → § BGBl. III Nr. 53/2009
Art. 630.05.200504.06.2009 BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2006,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 39/2006

Außerkrafttretensdatum

04.06.2009danach: BGBl. III Nr. 53/2009

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch sechs

Zu den Artikeln 8 und 9

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere
    Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1
    des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
    Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      sonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
    • Strichaufzählung
      Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere
    Reiseroute.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.
  3. Absatz 3,Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
  4. Absatz 4,Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Policji

adres:

ul. Pulawska 148/150

02- 624 Warszwa

fax: +4822 49 49-79-31

tel: +4822 60 12012

  1. Absatz 5,Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
  2. Absatz 6,Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, Ausstellungsdatum, Ausstellungsbehörde,
Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004623

Dokumentnummer

NOR40075742