Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 05.06.2009 — BGBl. III Nr. 53/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute05.06.2009 § → § BGBl. III Nr. 53/2009
Art. 630.05.200504.06.2009 BGBl. III Nr. 39/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2009,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.06.2009BGBl. III Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch sechs

Zu den Artikeln 8 und 9

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
  • Strichaufzählung
    die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und – behörde, Gültigkeitsdauer);
  • Strichaufzählung
    die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens bekannt sind;
  • Strichaufzählung
    eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
  • Strichaufzählung
    sonstige erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
  • Strichaufzählung
    Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Reiseroute.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, Ausstellungsdatum, Ausstellungsbehörde,
Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20004623

Dokumentnummer

NOR40106341