Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kriterien des Überwachungsplanes
§ 4. Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien: Paragraph 4, Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:
bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
aa. Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, bb. Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002,aa. Anhänge römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, bb. Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, cc. Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 77 vom 8. März 2001 S. 1) undcc. Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Amtsblatt Nummer L 77 vom 8. März 2001 Seite 1) und
im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei. Auflage,
zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40076417