Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die UntersuchungsparameterIm Kontrollplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16 und im Überwachungsplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17, werden die Untersuchungsparameter
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 unter Bedachtnahme auf Hinweise einer vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse;
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen sowie im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen für nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika;
für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1;für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, Amtsblatt Nummer L 70 vom 16. März 2005 Seite 1;
für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010 S. 1;für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 15 vom 20. Jänner 2010 Seite 1;
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, ABl. Nr. L 119 vom 5. Mai 2023 S. 103 undfür die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 119 vom 5. Mai 2023 Seite 103 und
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.festgelegt
(2)Absatz 2,Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die UntersuchungsparameterIm Importplan gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18, werden die Untersuchungsparameter
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und
für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.festgelegt
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279280