Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Probenahme
§ 5. (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß § 3 einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
Informationen über den Unternehmer;
Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
(3)Absatz 3,Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
bei lebenden Tieren, Erzeugnissen der Aquakultur und Fleisch:
Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
(4)Absatz 4,Für die Entnahme der amtlichen Proben von Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten folgende Bestimmungen:
die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist und der Verfügungsberechtigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Die Gegenprobe ist beim Verfügungsberechtigten zurückzulassen;
der Verfügungsberechtigte oder der Übernehmer der Gegenprobe ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG zu informieren;der Verfügungsberechtigte oder der Übernehmer der Gegenprobe ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 8, LMSVG zu informieren;
anlässlich der Probenziehung ist eine Kopie oder Durchschrift des Probenbegleitschreibens gemäß § 6 der Gegenprobe anzuschließen;anlässlich der Probenziehung ist eine Kopie oder Durchschrift des Probenbegleitschreibens gemäß Paragraph 6, der Gegenprobe anzuschließen;
ein Unternehmer, bei dem die Gegenprobe zurückgelassen wurde und der nicht über die Gegenprobe verfügungsberechtigt ist, hat gemäß § 36 Abs. 7 des LMSVG vorzugehen;ein Unternehmer, bei dem die Gegenprobe zurückgelassen wurde und der nicht über die Gegenprobe verfügungsberechtigt ist, hat gemäß Paragraph 36, Absatz 7, des LMSVG vorzugehen;
der Verfügungsberechtigte kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuleiten;
eine Entschädigung für die amtliche Probe und die Gegenprobe ist nicht zu leisten.
(5)Absatz 5,Abs. 4 ist für die Entnahme der amtlichen Probe, die von lebenden Tieren stammt, nur dann anzuwenden, wenn der über das Tier Verfügungsberechtigte die Gegenprobe ausdrücklich verlangt.Absatz 4, ist für die Entnahme der amtlichen Probe, die von lebenden Tieren stammt, nur dann anzuwenden, wenn der über das Tier Verfügungsberechtigte die Gegenprobe ausdrücklich verlangt.
(6)Absatz 6,Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des § 36 LMSVG.Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, LMSVG.
Schlagworte
Höchstwert, Haltungssystem
Dokumentnummer
NOR40076418