Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Probenahme
§ 5. (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß § 3 einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
Informationen über den Unternehmer;
Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
(3)Absatz 3,Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
bei lebenden Tieren, Erzeugnissen der Aquakultur und Fleisch:
Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
(4)Absatz 4,Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz LMSVG.Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz LMSVG.
(5)Absatz 5,Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 18 Abs. 2 Z 3 der Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung oder Paragraph 9, Absatz 3, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen: Die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann auf die ihm zustehende Gegenprobe verzichten.
Ist eine Teilung der entnommenen Probe nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen.
Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG nachweislich zu informieren.Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 8, LMSVG nachweislich zu informieren.
Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß § 36 Abs. 7 LMSVG vorzugehen.Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß Paragraph 36, Absatz 7, LMSVG vorzugehen.
Ein Probenbegleitschreiben gemäß § 6 ist der Gegenprobe anzuschließen.Ein Probenbegleitschreiben gemäß Paragraph 6, ist der Gegenprobe anzuschließen.
Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist § 36 Abs. 7 LMSVG anzuwenden.Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist Paragraph 36, Absatz 7, LMSVG anzuwenden.
Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist § 36 Abs. 10 LMSVG anzuwenden.Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist Paragraph 36, Absatz 10, LMSVG anzuwenden.
(6)Absatz 6,Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des § 36 LMSVG.Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, LMSVG.
Schlagworte
Höchstwert, Haltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40083746