Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
14.03.2006 bis 31.10.2006 — BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 395/2006
§ 1114.03.200631.10.2006 BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 110/2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2006danach: BGBl. II Nr. 395/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 11, (1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 10, zu sorgen.

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
  3. Absatz 4,Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076424