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§ 11

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. II Nr. 395/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 395/2006
§ 1114.03.200631.10.2006 BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. II Nr. 395/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 10, zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
  3. Absatz 2 a,Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.
  4. Absatz 3,Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
  5. Absatz 4,Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40083747