Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2006 bis 08.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 901.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016danach: BGBl. II Nr. 137/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (Paragraphen 18 und 19) sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
  2. Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen und regelmäßig an den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung zu berichten. Auf Aufforderung sind die Aufzeichnungen auch der Dienstbehörde vorzulegen. Zur Feststellung der Leistung sind von den Lehrbeauftragten mündliche und/oder schriftliche (Zwischen-)Prüfungen durchzuführen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  3. Absatz 3,Die Lehrbeauftragten haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
  4. Absatz 4,Die Heranziehung von Vortragenden, die nicht dem Personalstand des Justizressorts angehören, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076816