Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 09.06.2016 — BGBl. II Nr. 137/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 901.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.06.2016BGBl. II Nr. 137/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (Paragraphen 18 und 19) sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
  2. Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen und regelmäßig an den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung zu berichten. Auf Aufforderung sind die Aufzeichnungen auch dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Zur Feststellung der Leistung sind von den Lehrbeauftragten mündliche und/oder schriftliche (Zwischen-)Prüfungen durchzuführen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  3. Absatz 3,Die Lehrbeauftragten haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
  4. Absatz 4,Die Heranziehung von Vortragenden, die nicht dem Personalstand des Justizressorts angehören, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40181625