Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.2006 bis 08.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 1101.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016danach: BGBl. II Nr. 137/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung des Unterrichtes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Unterricht ist tunlichst, jedenfalls aber in den in Anlage 2.3 Ziffer eins bis 3, 7, 10, 14 bis 20 und 22 angeführten Gegenständen, mit praktischen Übungen zu verbinden. Auch die in den übrigen Anlagen festgelegten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele sind, soweit dies das jeweilige Stoff- und Aufgabengebiet zulässt, nach Möglichkeit mit praktischen Übungen zu verbinden.
  3. Absatz 3,Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.

Schlagworte

Stoffgebiet, Informationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076818