Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gestaltung des Unterrichtes
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3)Absatz 3,Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.
Schlagworte
Informationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181627