Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 09.06.2016 — BGBl. II Nr. 137/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 1101.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.06.2016BGBl. II Nr. 137/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung des Unterrichtes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
  3. Absatz 3,Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.

Schlagworte

Informationstechnik

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40181627